c) Strittig ist zunächst, ob bei einem Abbruch und Wiederaufbau gewisse Erweiterungen gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Bst. b RPV immer noch als Erweiterungen «innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens» gelten können, welche nur halb angerechnet werden. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass ein Ersatzneubau, auch wenn er am gleichen Ort erfolgt, stets als Änderung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden und sie ergibt sich auch nicht aus den von den Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang aufgeführten Fundstellen.