Die Beschwerdegegnerinnen dagegen kommen zum Schluss, dass das AGR von den richtigen Vorgaben bezüglich zulässiger Volumina und der Flächenerweiterung ausgeht. Das vom AGR angenommene Ausgangsvolumen von 708 m3 sei korrekt. Die Erweiterung aus dem Jahr 1993 sei bewilligt worden und geniesse Bestandesschutz. Sie sei unter altem Recht rechtmässig bewilligt worden. Die Behauptung, das Volumen betrage nur 650 m3, sei nicht korrekt und auch nicht näher begründet. Das maximal zulässige Mehrvolumen betrage 167 m3 und dieses werde gestützt auf den Bauplan ohne Weiteres eingehalten. Die Flächenberechnung sei ebenfalls korrekt.