Bei einer vorbestehenden BGF von 160.50 m2 dürfte bei einem Abbruch und Neubau eine BGF von maximal 208.65 m2 realisiert werden. Da nach dem Abbruch kein vorbestehendes Volumen mehr vorliege, sei die Erweiterung nicht nur halb (wie das AGR glaube), sondern ganz anzurechnen (Art. 42 Abs. 4 RPV). In Verletzung dieser Vorgaben sei beim Neubau eine BGF von 240.67 m2 vorgesehen.