In der Landwirtschaftszone bestehe kein Anspruch auf entsprechende Gebäudeerweiterungen. Die Verfügung des AGR sei auch in Bezug auf die Flächenberechnung falsch: Massgebend sei auch in dieser Hinsicht der Vergleichszustand per 1. Juli 1972. Ob damals tatsächlich eine Bruttogeschossfläche (BGF) von 160.50 m2 und eine BNF von 120.04 m2 bestanden habe, sei umstritten und anhand der alten Pläne zu verifizieren. Die Flächenvorgaben würden auch bei Abstellen auf die Angaben des AGR verletzt. Bei einer vorbestehenden BGF von 160.50 m2 dürfte bei einem Abbruch und Neubau eine BGF von maximal 208.65 m2 realisiert werden.