m2. Das erneut geänderte Projekt beinhaltet eine Erweiterung der BGF von 79.97 m2 (welche nur zur Hälfte anzurechnen ist: 39.99 m2), was das zulässige Mass einhält (bzw. unterschreitet, s. oben). Da die maximale Flächenerweiterung 100 m2 nie übersteigen darf, kann die BNF-Erweiterung im Projekt maximal 60.01 m2 betragen. Dies führt zu einer maximal möglichen BNF im UG von 84.26 m2 (60.01 m2 und «übrigbleibende» bestehende [d.h. nicht in BGF umgewandelte] BNF von 24.25 m2), denn diese Flächen können im UG [= neues Volumen] nur um 30 % erweitert werden. Die geplante BNF im UG beträgt neu 84.12 m2; damit wird das zulässige Mass eingehalten.