Dies ergibt somit ein Mehrvolumen von (nur) 167 m3. Somit kann der Neubau maximal über ein (oberirdisch in Erscheinung tretendes) Volumen von 875 m3 verfügen. Das – oberirdisch in Erscheinung tretende – Volumen des Neubauprojekts entspricht somit den bundesrechtlichen Maximalvorgaben. Zusätzliches unterirdisches Volumen (vorliegend das UG) kann nur insoweit geschaffen werden, als dass dazu allenfalls noch Erweiterungsflächen der BNF zur Verfügung stehen (s. dazu die erste Rückweisung des AGR vom 15. Dezember 2022). • Flächen: