rechtmässig bewilligt). Zu diesem Ausgangsvolumen sind – gemäss ständiger Praxis – folgende Korrekturen hinzuzuzählen: Einhaltung einer Raumhöhe von 2.30 m im Erdgeschoss sowie der minimalen Raumhöhe von 2.30 m über 50 % des Dachgeschosses sowie die (neue) Dämmung des Hauptdaches. Nicht angerechnet werden kann eine Aussendämmung, da es sich vorliegend nicht um eine nachträgliche Aussendämmung, sondern um einen Abbruch mit Wiederaufbau handelt. Dies ergibt somit ein Mehrvolumen von (nur) 167 m3. Somit kann der Neubau maximal über ein (oberirdisch in Erscheinung tretendes) Volumen von 875 m3 verfügen.