a) Wie ausgeführt (E. 3c) kann gestützt auf die Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG eine altrechtliche und rechtmässig erstellte Baute gemäss Art. 42 Abs. 4 RPV abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden, sofern die bestehende Baute im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Dabei ist gemäss dieser Bestimmung zu beachten, dass das Gebäudevolumen nur soweit wieder aufgebaut werden darf, dass es die nach Art. 42 Abs. 3 RPV zulässige Fläche umfassen kann, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass Art. 42 Abs. 3 Bst. a RPV nicht anwendbar ist. Damit muss Art.