Ob die Vorinstanz, welche das Vorhaben bewilligte, auf die beantragten Beweismassnahmen und insbesondere den beantragten Augenschein verzichten durfte, kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die Baubewilligungsakten aus den Jahren 1993 und 1997 ediert. Ein Augenschein und weitere Beweismassnahmen sowie die in der Beschwerde beantragte Beurteilung durch die Kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) dagegen erweisen sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit anderem Ausgang für die Be- 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 10 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen.