Die Beschwerdegegnerinnen führen aus, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich. Die Durchführung eines Augenscheins im Baubewilligungsverfahren sei nicht notwendig. Die Baubehörden würden die örtlichen Verhältnisse bestens kennen. Die Akten seien den Beschwerdeführenden zudem sehr wohl bekannt, wie deren umfangreichen Ausführungen ohne weiteres entnommen werden könne. Nach Ansicht der Gemeinde ist die Relevanz der Archivakten sowie eine Feststellung vor Ort für die Beschwerdeführenden nicht ersichtlich.