a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten in ihren Einsprachen verschiedene Ver- fahrens- und Beweisanträge gestellt (u.a. Akteneinsicht, Durchführung eines Augenscheins und Edition der Baubewilligungsakten aus den Jahren 1993 und 1997), mit welchen sich die Vorinstanzen in keiner Weise auseinandergesetzt hätten. Damit hätten diese ihre Prüfungs- und Begründungspflicht sowie das rechtliche Gehör von ihnen verletzt. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs könne zwar allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden, sofern die erforderlichen Beweismassnahmen nachgeholt würden. Zumindest im Kostenpunkt sei der Gehörsverletzung aber Rechnung zu tragen.