3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 24. September 2024 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerdeantwort vom 27. September 2024 stellen die Beschwerdegegnerinnen den Antrag, die Beschwerde und die Verfahrensanträge seien abzuweisen. Auch die Gemeinde beantragt mit Stellungnahme vom 27. September 2024 die Abweisung der Beschwerde. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen