a) Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Der angefochtene Bauabschlag wird bestätigt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei. Als unterliegende Partei haben sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1600.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV20). b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind nur den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Als unterliegende Partei haben sie jedoch keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Daher werden keine Parteikosten gesprochen.