Eine solche Praxis wäre unter gleichen Voraussetzungen jedenfalls nicht zulässig. Bei Art. 81 SG handelt es sich um eine kantonale Vorschrift, bei deren Anwendung den Gemeinden keine Autonomie zusteht. Die Gemeinde Port hat sich mit dem angefochtenen Entscheid entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden an die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gehalten. Denkbar ist jedoch, dass eine Gemeinde für Wärmepumpen an Gemeindestrassen andere Strassenabstände vorsieht. Der Strassenabstand von 3.6 m an Gemeindestrassen gilt nur, soweit das zuständige Gemeinwesen nichts anderes festlegt (vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Soweit eine Gemeinde für Wärmepumpen gerin-