h) Da keine besonderen Verhältnisse vorliegen, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme. Dass hier gemäss den Beschwerdeführenden durch eine Ausnahme weder öffentlichen Interessen noch wesentliche nachbarliche Interessen beeinträchtigt werden, vermag das Fehlen besonderer Verhältnisse nicht zu kompensieren – als primäre Voraussetzung für eine Ausnahme müssen besondere Verhältnisse in jedem Fall vorhanden sein. Auf die entsprechenden Argumente der Beschwerdeführenden (die Verkehrssicherheit werde nicht gefährdet, weitere öffentliche Interessen seien keine erkennbar;