Kommt hinzu, dass selbst wenn dem so wäre, die strikte Anwendung des Strassenabstands für die Beschwerdeführenden keine ausgesprochenen Unbilligkeiten und Unzweckmässigkeiten zur Folge hätte. Eine Wärmepumpe ist nur ein mögliches Heizsystem neben anderen. Die Beschwerdeführenden sind somit nicht auf eine Wärmepumpe angewiesen, damit sie ihr bestehendes Wohnhaus beheizen können. Vielmehr handelt es sich dabei um eine für die Beschwerdeführenden optimale Lösung, die für sie insbesondere auch finanziell von Vorteil sein dürfte. Der Wunsch nach einer Ideallösung und finanzielle Interessen rechtfertigen aber keine Ausnahmebewilligung.