Hinsichtlich der West- und Ostfassade ist nachvollziehbar, dass eine Wärmepumpe dort grundsätzlich nicht möglich ist, wobei hinsichtlich der Westfassade eine Wärmepumpe mit einem Näherbaurecht realisierbar wäre. Auf der Südseite mit dem relativ grosszügigen Garten ist aber nicht davon auszugehen, dass eine Wärmepumpe unmöglich wäre. Letztlich machen dies die Beschwerdeführenden selbst nicht geltend.