Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, ein Standort an der Westfassade sei nicht möglich, da der Abstand zur Parzelle Nr. B.________ unzureichend wäre, an der Ostfassade stehe der Zugang zur Garage entgegen und auf der Südseite würde eine Platzierung der Wärmepumpe die Lebensqualität der im Haus lebenden Familien erheblich beeinträchtigen, da sich dort der Garten befinde und die Balkone und Schlafzimmer nach Süden ausgerichtet seien. Hinsichtlich der West- und Ostfassade ist nachvollziehbar, dass eine Wärmepumpe dort grundsätzlich nicht möglich ist, wobei hinsichtlich der Westfassade eine Wärmepumpe mit einem Näherbaurecht realisierbar wäre.