e) In ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 machen die Beschwerdeführenden geltend, mit dem nachgesuchten Standort gehe es nicht um eine Optimierung, sondern die Lebensqualität der Hausbewohner. Eine Platzierung der Wärmepumpe im Garten würde den Genuss der Liegenschaft enorm beeinträchtigen. Es sei völlig unangemessen, von ihnen zu verlangen, eine Wärmepumpe in ihrem Garten zu installieren, wenn ein Standort in der Nähe des Technikraums möglich sei. Diese Elemente bildeten besondere Verhältnisse. Voraussetzung für eine Ausnahme nach Art. 81 Abs. 1 SG sei, dass die Bauherrschaft ein genügendes Interesse nachweise.