Es seien auch sonst keine ersichtlich. Bei der Grösse der Bauparzelle sei insbesondere im südlichen Teil von einem möglichen Alternativstandort auszugehen. Einen solchen lehnten die Beschwerdeführenden als nicht optimal ab. Der von den Beschwerdeführenden sinngemäss formulierte Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung sei unbegründet. Es sei zwar richtig, dass eine vergleichbare Anlage auf der Parzelle Nr. I.________ bewilligt worden sei, allerdings habe diese Bewilligung keiner Ausnahme bedurft. Bau- und Ausnahmebewilligungen in anderen Gemeinden seien nicht von Belang.