d) Die Gemeinde Port macht dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2024 geltend, die Beschwerdeführenden würden die besonderen Verhältnisse mit dem optimalen Standort begründen, weil bei einem alternativen Standort die Lebensqualität der Hausbewohner beeinträchtigt würde. Rein finanzielle Interessen, der Wunsch nach einer optimalen Nutzung, nach einer besseren Lösung oder nach einer Ideallösung stellten jedoch keinen Ausnahmegrund dar. Wenn eine zumutbare Alternative bestehe, rechtfertige sich keine Ausnahmebewilligung. Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten besonderen Verhältnisse stellten keinen Ausnahmegrund dar. Es seien auch sonst keine ersichtlich.