Die Nachbarn hätten dem beantragten Standort zugestimmt, was beweise, dass durch das Bauvorhaben keine wesentlichen nachbarlichen Interessen beeinträchtigt würden. Damit seien alle Voraussetzungen zur Gewährung der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 81 Abs. 1 SG erfüllt. Die Weigerung der Gemeinde Port, die beantragte Ausnahme zu bewilligen, sei umso unverständlicher, als eine ähnliche Anlage weniger als 100 m von der hier betroffenen Parzelle entfernt, ge- 6 Baureglement der Einwohnergemeinde Port vom 26. November 2017