Die östliche Fassade erlaube keine Platzierung einer Wärmepumpe, da der Zugang zur Garage damit versperrt wäre. Die südliche Fassade komme ebenfalls nicht in Frage, da sich dort der Garten befinde und die Balkone und Schlafzimmer nach Süden ausgerichtet seien. Eine Platzierung der Wärmepumpe an der Südfassade würde daher die Lebensqualität der im Haus lebenden Familien erheblich beeinträchtigen. Allein die Schwierigkeit bzw. Unmöglichkeit einer Platzierung der Wärmepumpe an den anderen Fassaden rechtfertige die besonderen Verhältnisse gemäss Art. 81 Abs. 1 SG für eine Platzierung im Strassenabstand an der Nordfassade.