c) Die Beschwerdeführenden machen in ihre Beschwerde geltend, die Wärmepumpe könne nur an der Nordfassade platziert werden. Aus technischer Sicht mache die Platzierung möglichst nahe an der Wärmeverteilungsanlage des Gebäudes sowie am Speicher am meisten Sinn. Der Technikraum befinde sich im Untergeschoss direkt hinter der Mauer, wo die Wärmepumpe platziert werden soll. Die westliche Fassade komme nicht in Frage, da der Abstand zur Parzelle Nr. B.________ unzureichend wäre. Die östliche Fassade erlaube keine Platzierung einer Wärmepumpe, da der Zugang zur Garage damit versperrt wäre.