b) Die Beschwerdeführenden haben ihr Ausnahmegesuch vom 16. Mai 2024 damit begründet, dass ihr Bauvorhaben die Verkehrssicherheit nicht gefährde: Zwischen der Strasse und ihrem Grundstück befinde sich eine ca. 15 cm hohe Betonkante; auf dieser Betonkante grenze ein Zaun mit Metallgitter das Grundstück entlang der Gemeindestrasse ab; zudem liege das Grundstück in einer 30er-Zone. Die Verlegung der Wärmepumpe auf die Rückseite des Gebäudes (Südseite) sei zwar geprüft, aber verworfen worden, weil dieser Standort die Mieter, die Nachbarschaft, die Energieeffizienz, die Ästhetik und Lebensweise des Aussenbereichs beeinträchtigen würde: