3/10 BVD 110/2024/116 Abs. 2 Bst. j GBR6 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Somit unterschreitet das Bauvorhaben den vorgeschriebenen Strassenabstand um 0.55 m und bedarf daher einer Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG. Dies ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten.