Folglich ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen. Dass sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Argument der Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Ausnahmegesuchs auseinandergesetzt hat, vermag daran nichts zu ändern – sie musste nicht auf jedes Argument einzeln eingehen, es genügte, dass sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich demnach unbegründet. 3. Strassenabstand