Damit hat die Vorinstanz die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung ergibt sich, dass aus Sicht der Vorinstanz die Beschwerdeführenden keine besonderen Verhältnisse geltend machen konnten, wie sie für die Erteilung einer Ausnahme gemäss Art. 81 Abs. 1 SG erforderlich wären, und der Bauabschlag aus diesem Grund erfolgte. Damit war es den Beschwerdeführenden möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten, wie die Beschwerde denn auch belegt. Folglich ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht ausreichend nachgekommen.