Weiter hat die Gemeinde ausgeführt, für sie seien gestützt auf die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Argumente keine zwingend notwendigen Gründe erkennbar, die die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigen würden. Dem Vorhaben müsse daher der Bauabschlag erteilt werden. Zudem hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch die einschlägigen Bestimmungen für den Strassenabstand (Art. 80 SG) und für Ausnahmen vom Strassenabstand (Art. 81 Abs. 1 SG) genannt.