d) Umstritten ist, ob die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist. Die Gemeinde Port hat im angefochtenen Entscheid die von den Beschwerdeführenden zur Begründung des Ausnahmegesuchs zur Unterschreitung des Strassenabstands vorgebrachten Argumente vollständig wiedergegeben. Damit steht ausser Frage, dass sie diese Vorbringen bei ihrem Entscheid berücksichtigt hat.