c) Vorliegend wurde den Beschwerdeführenden von der Vorinstanz im Baubewilligungsverfahren mitgeteilt, ihr Bauvorhaben liege im Strassenabstand und könne nur mit einer Ausnahme bewilligt werden. In Kenntnis des begründeten Ausnahmegesuchs teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, die Ausnahme könne nicht bewilligt und die Baubewilligung somit nicht in Aussicht gestellt werden. Zu diesem drohenden Bauabschlag konnten sich die Beschwerdeführenden vorgängig äussern. Insofern ist unbestritten, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör gewahrt hat und sie sich ausreichend äussern konnten.