Damit seien die von ihnen vorgebrachten Argumente weder ernsthaft geprüft noch angemessen berücksichtigt worden. Der pauschale Hinweis im angefochtenen Entscheid, es seien keine zwingend notwendigen Gründe erkennbar, welche die Erteilung einer Ausnahmebewilligung rechtfertigten, bestätige vielmehr eine undifferenzierte Behandlung der Vorbringen in standardisierter Form, ohne dass eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit diesen erfolgt sei.