Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde zwar vor Erteilung des Bauabschlags eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gesetzt. Jedoch sei weder in diesem Schreiben noch in der angefochtenen Verfügung substanziiert dargelegt worden, warum die Ausnahme nicht erteilt werden könne. Damit seien die von ihnen vorgebrachten Argumente weder ernsthaft geprüft noch angemessen berücksichtigt worden.