a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz haben ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser Anspruch umfasse unter anderem das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache äussern zu können. Zudem verlange er von der Behörde, dass sie seine Vorbringen tatsächlich höre, ernsthaft prüfe und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtige. Im vorliegenden Fall habe die Gemeinde zwar vor Erteilung des Bauabschlags eine Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gesetzt.