3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Gemeinde Port beantragt in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Entscheids. In einer weiteren Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 bestätigen die Beschwerdeführenden ihre Rechtsbegehren aus der Beschwerde vom 23. August 2024. Die Gemeinde reichte eine weitere Stellungnahme vom 31. Januar 2025 ein. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintreten