Die Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 24. Oktober 2024 Parteikosten in der Höhe von CHF 5619.70 geltend (Honorar CHF 5047.20, Kleinkostenpauschale für Auslagen 3% ausmachend CHF 151.40, Mehrwertsteuer CHF 421.10). Die Kostennote des Rechtsvertreters und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Analog zur Verteilung der Verfahrenskosten hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Hälfte der Parteikosten, ausmachend CHF 2809.85, zu ersetzen. Die andere Hälfte der Parteikosten der Beschwerdeführerin hat die Stadt Bern zu ersetzen, da sie die besonderen Umstände zu verantworten hat. 56 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 20 und 21