b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Grundsätzlich hat die unterliegende Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen. Hier gilt es aber ebenfalls den bereits hinsichtlich der Verfahrenskosten genannten besonderen Umstand zu berücksichtigen.