12/14 BVD 110/2024/115 dar. Die dadurch entstandenen Verfahrenskosten sind nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten.56 Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1100.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. Die übrigen Verfahrenskosten werden nicht erhoben (vgl. Art. 108 Abs. 2 VRPG).