Die Verfahrenskosten trägt daher grundsätzlich die Beschwerdegegnerin, auch wenn sie keine eigenen Anträge gestellt hat.55 Allerdings ist zu beachten, dass die Stadt Bern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin mehrfach und massiv verletzt hat. Dies stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG 52 Pag. 420 der Vorakten 53 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 54 BVR 2016 S. 222 E. 4.1. 55 Ruth Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 5