Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags (vgl. das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin) ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.54 Dementsprechend ist die Beschwerdeführerin als vollständig obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten trägt daher grundsätzlich die Beschwerdegegnerin, auch wenn sie keine eigenen Anträge gestellt