als Beschwerdegegnerinnen bzw. eine Einholung ihrer unterschriftlichen Zustimmung zum Bauvorhaben. Die Sache ist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin und zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Stadt Bern zurückzuweisen. Die Vorakten gehen mit vorliegendem Entscheid zurück an die Stadt Bern. 6. Verfahrenskosten