Wenn davon auszugehen wäre, dass auch die Grundeigentümerschaften der Parzellen Nrn. G.________ und I.________ Bauherrinnen sind, hätte die Stadt Bern ihnen den angefochtenen Entscheid ebenfalls eröffnen müssen (Art. 37 Abs. 1 BewD). Ausserdem hätte die Stadt Bern die unterschriftliche Zustimmung der Grundeigentümerschaften der Parzellen Nr. G.________ und I.________ auf sämtlichen Projektplänen verlangen sollen (vgl. Art. 10 Abs. 2 bzw. Abs. 6 BewD). Im Beschwerdeverfahren erübrigte sich eine Beteiligung der Grundeigentümerschaften der Parzellen Nrn. G.________ und I.________ als Beschwerdegegnerinnen bzw. eine Einholung ihrer unterschriftlichen Zustimmung zum Bauvorhaben.