Für eine Rückweisung spricht denn auch die mehrfache und massive Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin. Hinzu kommen die unklaren Angaben zur Bauherrschaft. Das Baugesuch und beispielsweise der Umgebungsgestaltungsplan vom 8. Mai 2024 nennen nicht nur die Beschwerdegegnerin, sondern auch die Grundeigentümerschaften der Parzellen Nrn. G.________ und I.________ als Bauherrschaft. Auf einigen Projektplänen fehlen aber ihre Unterschriften (vgl. z.B. den Umgebungsgestaltungsplan vom 8. Mai 202452). Der angefochtene Entscheid wurde nur der Beschwerdegegnerin eröffnet. Wenn davon auszugehen wäre, dass auch die Grundeigentümerschaften der Parzellen Nrn.