Zudem wäre hinsichtlich der Schnittpläne unklar, welche Bauteile im Bereich des Überganges zwischen der Einstellhalle und dem Clubhaus durchgestrichen werden müssten und wie das Terrain anstelle des Clubhauses gestaltet würde. Sodann hätte die Stadt Bern die Beschwerdegegnerin zum Einreichen eines aktuellen und nachvollziehbaren Parkplatznachweises (allenfalls auch hinsichtlich des Gebäudes an der H.________strasse Nr. 68) auffordern müssen. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang Instruktionen vorzunehmen. Für eine Rückweisung spricht denn auch die mehrfache und massive Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin.