Die Stadt Bern hätte der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Einreichung einer Projektänderung erteilen müssen. Insbesondere hätte sie diese zur Anpassung der Projektpläne auffordern müssen. Hierbei hätte die Einstellhalle so dimensioniert werden müssen, dass die geplante Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge die zulässige Bandbreite für den Umbau des bestehenden Clubhauses einhält. Ebenso hätte das Clubhaus im Süden der Parzelle Nr. J.________ auf den Projektänderungsplänen weggelassen werden müssen. Anders als die Stadt Bern in ihrer Beschwer-