b) Mit ihrem «Antrag auf Teilbaubewilligung» vom 25. Juni 202447 wollte die Beschwerdegegnerin wohl nicht das Erteilen einer Teilbaubewilligung im Sinne von Art. 32c BauG beantragen. Vielmehr ist ihr Antrag inhaltlich wohl dahingehend zu verstehen, dass sie ihr Bauprojekt etappieren und in dem Sinne eine Projektänderung bewilligt haben wollte. Die Etappierung von Bauvorhaben ist grundsätzlich zulässig. Bei der Etappierung eines Bauvorhabens muss aber jede Bauetappe für sich betrachtet bewilligungsfähig sein. Anders ausgedrückt ist jede Bauetappe wie ein eigenes Baugesuch zu beurteilen.