Abs. 1 BauG). Dabei wäre aber noch nicht geklärt, ob das neue Clubhaus bewilligungsfähig ist und damit einhergehend, welche Anzahl Abstellplätze in der gemeinsamen Einstellhalle zulässig ist. Eine Teilbaubewilligung ist nach dem Gesagten unzulässig. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Insofern erweist sich die Beschwerde als begründet. 40 Vgl. Grundriss Untergeschoss vom 8. Mai 2024 (pag. 434 der Vorakten), Grundriss Erdgeschoss vom 8. Mai 2024