Auch die Erschliessung für das bestehende Clubhaus und das neue Clubhaus erfolgt gemeinsam. Die Bauvorhaben bilden eine bauliche Einheit und können nicht klar voneinander getrennt werden. Es besteht Koordinationsbedarf. Es ist nicht zulässig, dass die Stadt Bern der Beschwerdegegnerin mit der Teilbaubewilligung ohne nähere Prüfung bereits Parkplätze für das neue Clubhaus auf Vorrat bewilligt hat. Die Prüfung der Dimensionierung der gemeinsamen Einstellhalle kann nicht erst im Rahmen des Teilprojekts «neues Clubhaus» vorgenommen werden. Die Teilbaubewilligung würde ermöglichen, bereits mit dem Bau der gemeinsamen Einstellhalle zu beginnen (vgl. Art. 32c Abs. 1 BauG).