Folglich wäre die Einstellhalle auch im Hinblick auf den allfälligen Parkplatzbedarf an der H.________strasse Nr. 68 überdimensioniert. Ferner ist nicht nachvollziehbar, dass – wie von der Stadt Bern vorgebracht – auch die Nutzung der Tennisplätze auf der Baurechtsparzelle Nr. P.________ über die Parkplätze auf der Parzelle Nr. J.________ stattfinden soll. Die Baurechtsparzelle Nr. P.________ ist nicht Teil des Baugesuchs bzw. des Teilprojekts. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 hat die Beschwerdegegnerin zudem ausgeführt, auf der Parzelle Nr. P._____