Die Beschwerdegegnerin hat die Einstellhalle im Rahmen des Gesuchs um Erteilung einer Teilbaubewilligung jedoch nicht redimensioniert. Die zulässige Dimensionierung der Einstellhalle bzw. Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge bestimmt sich anhand des Umbaus des bisherigen Clubhauses an der H.________strasse Nr. 70 in sechs Wohnungen und drei Büros mit einer Geschossfläche von ca. 207 m2 (Büro 1 im Erdgeschoss mit ca. 107 m2, Büro 2 im Erdgeschoss mit ca. 56 m2, Büro 3 im 1. Obergeschoss mit ca. 44 m2).39 Ein aktueller Parkplatznachweis für den Umbau des bestehenden Clubhauses liegt nicht vor.